1. Gültigkeit / Beauftragung

Alle unsere Dienstleistungen und Lieferungen erfolgen ausschliesslich nach Massgabe einer gültigen Preisliste oder einer schriftlichen Offerte und dieser Allgemeinen Bedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.
Eine Annulierung eines Auftrags muss von der Simec AG bestätigt werden, die bis dahin erbrachten Leistungen werden in Rechnung gestellt.
Wir sind berechtigt, Dienstleistungen durch Dritte erbringen zu lassen, dies wird auf dem Untersuchungsbericht entsprechend ausgewiesen. Soweit dies durch Qualitätssicherungsvorschriften oder andere Vorgaben gefordert wird, erfolgt die Weitergabe an Dritte nur auf Grund vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

2. Methodik

Wir führen die Analysen und Untersuchungen nach dem anerkannten Stand der Technik durch. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf die Auslieferung von Analysenvorschriften oder Untersuchungsverfahren, die von uns entwickelt wurden. Ausgenommen sind Analysenvorschriften, die im Auftrag des Kunden und gegen volle Verrechnung erarbeitet wurden. Der Kunde ist verantwortlich für die Beauftragung von Validierungen und Verifizierungen. Der Validierungsstatus wird auf dem Untersuchungsbericht vermerkt.

3. Geheimhaltung

Beide Parteien werden sämtliche Daten und Informationen aus dem Geschäftsbereich des Anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, vertraulich behandeln und geheim halten. Jede Partei darf jedoch in ihrer angestammten Tätigkeit Resultate weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung rechtmässig erwirbt. Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern. Ohne anderslautende schriftliche Abmachung teilen wir die Resultate ausschliesslich dem Auftraggeber mit.

4. Fristen

Die Lieferfrist für Dienstleistungen beginnt nach Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme und Abklärung aller technischer und kaufmännischer Fragen, sowie Erhalt der verbindlichen Unterlagen und Muster (Spezifikationen, Vergleichsmuster, Proben, Referenzmaterialien etc.). Die von uns benötigten Lieferfristen sind auf unseren Angeboten vermerkt.
Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn die Angaben/Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, vom Kunden nachträglich abgeändert werden und damit eine Verzögerung in der Fertigstellung verursachen.
Unsere Qualitätsphilosophie verpflichtet uns zur Einhaltung der Termine. Bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten können wir jedoch keine bindenden Zusicherungen abgeben. Der Kunde wird umgehend über Terminverschiebungen orientiert. Teillieferungen sind zulässig.

5. Höhere Gewalt

In allen Fällen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen sind wir von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass dem Kunden das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen werden wir den Kunden über Verzögerungen orientieren.

6. Archivierung

Die Analysenergebnisse sowie die zugrundeliegenden Rohdaten werden, ohne anderslautende Vereinbarung, während mind. 10 Jahren archiviert.
Sofern wir für die Untersuchung mehr als die vereinbarte Mustermenge erhalten, wird die verbleibende Teilmenge nach Möglichkeit während max. 6 Monaten (verderbliche Proben max. 4 Wochen gekühlt, Lebensmittel max. 3 Tage gekühlt) eingelagert und steht für allfällige Nachuntersuchungen zur Verfügung. Danach werden die Proben fachgerecht entsorgt. Es besteht kein Anrecht auf diese Einlagerung, die Pflicht zur Aufbewahrung von Rückstellmustern verbleibt beim Auftraggeber.

7. Tarife und Zahlungsbedingungen

Die in unseren Preislisten aufgeführten Tarife verstehen sich in Schweizer Franken und gelten für Einzelproben, bzw. für die angegebenen Stückzahlen. Die Preise werden in der Regel ohne Mehrwertsteuer angegeben. Bei grösseren Auftragsvolumen werden schriftliche Offerten erstellt. Bei grösseren Serien mit gleichen Bestimmungen und gleicher Matrix sind nach Absprache Rabatte möglich.
Bei Eil-Aufträgen wird der Mehraufwand zum Analysenpreis zugeschlagen.
Unsere Tarife basieren auf den jeweiligen Lohn- und Nebenkosten und können deswegen jederzeit der Preisentwicklung angepasst werden. Ausgenommen davon sind nur unsere befristeten schriftlichen Offerten.
Bei einem bestätigten OOS-Fall im GMP-Bereich trägt der Kunde die daraus entstandenen Kosten, insbesondere sämtliche durchgeführten Analysen.
Zusätzliche Dienstleistungen aus den Bereichen Büro oder Qualitätssicherung müssen vom Kunden entsprechend beauftragt werden und werden gemäss aktuellem Stundensatz verrechnet (z.B. Rohdatenrecherche, Audit Trail Review).
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
Bei laufenden Aufträgen kann Monatsrechnung vereinbart werden.

8. Haftung

Wir haften für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn wir die Schäden durch ein fehlerhaftes Untersuchungsergebnis schuldhaft fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Falle auf die jeweilige Vertragssumme beschränkt.
Beinhalten Untersuchungsmuster, die bei der Simec AG eingereicht werden, spezielle Risiken (z.B. explosiv, cancerogen), hat der Auftraggeber durch Zeichnung der Mustergefässe und im Auftrag schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Ansonsten haftet er für Sach- und Personenschäden, die durch ein Untersuchungsmuster verursacht werden.

9. Qualitätssicherung

Wir arbeiten nach einem Qualitätssicherungssystem, das auf den Anforderungen der EN/ISO 17025 sowie der GMP/GDP beruht. Simec ist nach ISO/EN 17025 akkreditiert (STS 0443) sowie von der Swissmedic GMP- und GDP-zertifiziert. Unsere Untersuchungsergebnisse sind dadurch einer ständigen Überprüfung unterzogen. Wir bemühen uns, die Richtigkeit unser Resultate nach menschenmöglichem Ermessen sicherzustellen.
Offizielle Methoden wie diejenigen der Arzneibücher, Lebensmittelbücher, nationale und internationale Methoden gelten als validiert, sollten aber individuell verifiziert werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Beauftragung von Validierungen und Verifizierungen. Der Validierungsstatus wird auf dem Untersuchungsbericht vermerkt.

10. Untersuchung von Arzneimitteln

Simec AG ist von der schweizerischen Heilmittelbehörde Swissmedic zertifiziert. Das GMP-Regime unter den PIC-Richtlinien verpflichtet Auftraggeber und Auftragnehmer zum Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages, der die Verantwortlichkeiten regelt. Die vor-liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Bestandteil solcher Verträge.

11. Datenschutz

Die / der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass die Daten von ihm/ihr und die mit der Vertragsabwicklung verbundenen Daten zwecks ordnungsgemässer Abwicklung der vertraglichen Beziehung sowie zu Marketing- und Kommunikationszwecken bearbeitet werden. Sie werden gelöscht nach Aufforderung des Vertragspartners, wenn sie nicht mehr erforderlich sind zur Erfüllung des Vertrages. Bei Fragen zum Datenschutz ist der Datenschutzbeauftragte zu kontaktieren.

12. Gerichtsstand

Auf alle zwischen dem Auftraggeber und den Simec-Laboratorien bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Erfüllungsort ist CH-4665 Oftringen, Gerichtsstand ist CH-4800 Zofingen.